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   BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92   

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BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92 (https://dejure.org/1992,9918)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1992 - 8 B 153.92 (https://dejure.org/1992,9918)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - 8 B 153.92 (https://dejure.org/1992,9918)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Diese Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8, 10/61 - BVerfGE 16, 64 , vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74], vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] und vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152) geklärt.
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Diese Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8, 10/61 - BVerfGE 16, 64 , vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74], vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] und vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152) geklärt.
  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Diese Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8, 10/61 - BVerfGE 16, 64 , vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74], vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] und vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152) geklärt.
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Diese Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8, 10/61 - BVerfGE 16, 64 , vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74], vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] und vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152) geklärt.
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 25.10.1991 - 8 B 130.91

    Zweitwohnungssteuer für eine lediglich als Kapitalanlage dienende Zweitwohnung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 122 und 123.91 -, n.v.).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 74.90

    Steuerrechtliche Voraussetzungen der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Zweitwohnung, die deren Inhaber lediglich als Kapitalanlage dient, nicht der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] und BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Nr. 2 S. 13 und Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 74.90 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 6 S. 8 f.).
  • BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 94.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1992 - 8 B 153.92
    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen verwendet, auch wenn er sie für den übrigen Zeitraum des Jahres vermietet oder zu vermieten sucht, oder wenn der Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich benutzt, sie aber unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Zweitwohnung für den Zweck seiner eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (vgl. dazu auch Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 - und vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 122 und 123.91 -, n.v.).
  • BVerwG, 21.02.1994 - 8 B 22.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 8 B 28.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine solche reine Kapitalanlage liegt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr vor, wenn die Inhaber die Zweitwohnung im Erhebungszeitraum zwar nicht für eigene Erholungszwecke tatsächlich nutzen, sie aber unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, daß die Zweitwohnung auch für Zwecke der eigenen Erholung oder der Erholung ihrer Angehörigen vorgehalten wird (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 8 B 94.91 -, vom 25. Oktober 1991 - BVerwG 8 B 130.91 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 8 B 153.92 -, n.v.).
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